Mieter trägt Beweislast für Renovierungszustand bei Einzug
In einem Rechtsstreit verlangte eine Mieterin von ihrer Vermieterin einen Vorschuss von 26.200 Euro für Schönheitsreparaturen. Sie hielt die entsprechende Klausel im Mietvertrag für ungültig, da sie ihrer Aussage nach eine unrenovierte Wohnung übernommen hatte. Die Vermieterin wies die Forderung zurück. Worum ging es? Der Mietvertrag von 2008 enthielt eine flexible Regelung zu Schönheitsreparaturen, abhängig vom Zustand...
Mieter trägt Beweislast für Renovierungszustand bei Einzug
In einem Rechtsstreit verlangte eine Mieterin von ihrer Vermieterin einen Vorschuss von 26.200 Euro für Schönheitsreparaturen. Sie hielt die entsprechende Klausel im Mietvertrag für ungültig, da sie ihrer Aussage nach eine unrenovierte Wohnung übernommen hatte. Die Vermieterin wies die Forderung zurück.
Worum ging es?
Der Mietvertrag von 2008 enthielt eine flexible Regelung zu Schönheitsreparaturen, abhängig vom Zustand der Wohnung. Ob die Wohnung bei Mietbeginn renoviert war, blieb im Verfahren unklar.
Verlauf des Verfahrens
Die Mieterin argumentierte, dass grundsätzlich der Vermieter für Renovierungen verantwortlich sei. Nach einem gerichtlichen Vergleich blieb offen, wer die Verfahrenskosten trägt: Das Amtsgericht entschied zugunsten der Vermieterin, das Landgericht zugunsten der Mieterin.
Entscheidung des BGH
Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 30. Januar 2024, Az. VIII ZB 43/23) bestätigte die Entscheidung des Landgerichts: Da die Mieterin nicht belegen konnte, dass sie die Wohnung unrenoviert übernommen hatte, hätte sie den Prozess verloren. Laut Rechtsprechung liegt die Beweislast bei Mietern, wenn sie eine Renovierungspflicht im Vertrag anfechten wollen.
Zusammenfassung
Mieter, die sich gegen eine vertraglich festgelegte Renovierungspflicht wehren wollen, müssen den Zustand der Wohnung bei Einzug nachweisen. Im vorliegenden Fall konnte die Mieterin dies nicht und muss daher die Verfahrenskosten tragen.