Mit einem BGH-Urteil hat sich die Regulierungspraxis für Leitungswasserschäden wesentlich verändert: Laut der neuen Rechtsprechung sind Wasserschäden durch undichte Silikonfugen nicht Teil der wasserführenden Anlage und damit nicht mehr versichert. Undichte Silikonfugen sind der Grund für 25 % aller Leitungswasserschäden. Was Verwalter jetzt wissen müssen und wie sie am besten ihre Wohnungseigentümergemeinschaften informieren.
Mit einem BGH-Urteil hat sich die Regulierungspraxis für Leitungswasserschäden wesentlich verändert: Laut der neuen Rechtsprechung sind Wasserschäden durch undichte Silikonfugen nicht Teil der wasserführenden Anlage und damit nicht mehr versichert. Undichte Silikonfugen sind der Grund für 25 % aller Leitungswasserschäden. Was Verwalter jetzt wissen müssen und wie sie am besten ihre Wohnungseigentümergemeinschaften informieren.
Bislang konnten sich Verwalter bei Wasserschäden auf ihre Gebäudeversicherung verlassen: Diese übernahm verlässlich die Kosten für die Reparaturen durch einen Wasserschaden – mit Ausnahme der Fugenreparatur selbst. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) neue Fakten geschaffen: Nach einem jahrelangen Rechtsstreit hat der BGH in einem Urteil vom 20.10.2021 festgelegt, „dass Wohngebäude-Versicherer nicht für Nässeschäden aufgrund einer undichten Fuge zwischen einer Duschwanne und einer angrenzenden Wand einstehen müssen.“ Eine Silikonfuge sei nicht Teil der wasserführenden Anlage und die Versicherungspolice würde in diesem Fall nicht greifen.
Die entscheidende Folge für Vermieter bzw. Haus- und Wohnungseigentümer: Aufgrund dieser rechtlichen Neuregelung sind die Versicherungen nicht mehr verpflichtet, bei einem Schaden durch eine undichte Silikonfuge Schadensersatz zu leisten. Oder anders gesagt: Jeder Versicherer kann die Folgen eines Wasserschadens, der durch eine schadhafte Silikonfuge verursacht wurde, rechtssicher ablehnen.
Die Eigentümer befinden sich damit in einer rechtlich äußerst ungünstigen Lage: Im Fall des Falles sind sie bei einem Wasserschaden durch eine undichte Silikonfuge bis auf Weiteres auf die Kulanz ihres Versicherers angewiesen. Verwalter haben wiederum die Pflicht, die Wohnungseigentümer zu informieren – und wie bei jeder anderen Herausforderung sollten Verwalter ihren Kunden bzw. ihrer WEG auch eine möglichst verlässliche, klar kommunizierte Lösung anbieten.
Versicherer können auf das Urteil unterschiedlich reagieren
Um seine Wohnungseigentümer zielgerichtet und lösungsorientiert zu informieren, müssen Verwalter natürlich wissen, wie die Versicherer mit der neuen Rechtsprechung konkret umgehen. Zum Zeitpunkt dieses Artikels Anfang Januar 2022 gab es vonseiten der Versicherungswirtschaft noch keine klare Tendenz, wie die einzelnen Gesellschaften das Urteil handhaben. Klar ist aber, dass es dafür drei verschiedene Möglichkeiten gibt:
- Der Versicherer richtet sich nach dem BGH-Urteil und lehnt die Schadensübernahme ab.
- Der Versicherer berücksichtigt das neue Urteil nicht und erstattet wie bisher die Kosten für den Wasserschaden durch eine undichte Silikonfuge. Es bleibt also alles wie bisher.
- Der Versicherer passt seine Police mit einer Zusatzklausel an und verlangt hierfür eine zusätzliche Prämie.
Zahlt die Versicherung nicht (mehr), gibt es für Hausverwalter akuten Handlungsbedarf zur Schadensregulierung
Neben diesen drei Optionen der jeweiligen Versicherung gilt es für Hausverwalter auch, weitere operative Fragen rund um das Schadenmanagement zu klären. Unter anderem müssen folgende Punkte vom Hausverwalter im Sinne der Eigentümer beachtet und geklärt werden:
- Wer beauftragt und bezahlt die Leckortung?
- Wer beauftragt und bezahlt die Trocknung?
- Welche Regelungen gibt es für das Sondereigentum?
- Um welche Dinge muss sich der Eigentümer bzw. der Mieter selbst kümmern?
Insbesondere gibt es im Rahmen der Schadensregulierung einen weiteren Punkt zu beachten, der für Verwalter wie für Eigentümer entscheidend ist: Wenn der Gebäudeversicherer sich an das Urteil hält und keine Leistung übernimmt, springt zwar ggf. die Haftpflichtversicherung des Mieters oder des Eigentümers ein. Diese übernimmt aber in der Regel nur den Zeitwert des Schadens und damit nur den Restwert der beschädigten Güter. Dieser Restwert liegt meist deutlich unter dem Sachwert, der von der Gebäudeversicherung übernommen worden wäre. Im Sinne der Eigentümer ist also zu klären, wer im Schadensfall die Differenz von Sachwert und Zeitwert übernimmt.
Quelle: Vdiv.de